Entlastungsleistungen

Jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad hat einen monatlichen Anspruch auf sogenannte „Entlastungsleistungen“ in Höhe von 125 Euro. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum Pflegegeld und wird bei Inanspruchnahme nicht mit diesem verrechnet.
Eine Auszahlung der 125 Euro ist nicht möglich. Das heißt also, Sie haben die Möglichkeit, diese Leistungen durch einen Vertragspartner der Pflegekassen, z.B. einen ambulanten Pflegedienst erbringen zu lassen. Mögliche Leistungen sind Gesellschaftsspiele spielen, Spazieren gehen, aber auch hauswirtschaftliche Hilfe wie Wohnungsreinigung. Die Möglichkeiten sind vielfältig und können auch nur die Beaufsichtigung bettlägeriger Menschen umfassen.

Bei Pflegegrad 1 sind die Einsatzmöglichkeiten erweitert. Hier können die 125 Euro auch für Leistungen der Körperpflege verwendet werden. Ab Pflegegrad 2 aufwärts ist dies nicht möglich.

Falls Sie Interesse haben, sprechen Sie uns an. Wir erbringen diese Leistungen und können Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch individuelle Vorschläge für die Inanspruchnahme unterbreiten, die sich nach Ihren Wünschen richten.

Der Betrag von 125 Euro verfällt übrigens nicht, wenn der Monat vorüber ist und die Leistung nicht abgerufen wurde. Stattdessen wird er „angespart“ und kann noch bis einschließlich Juni des Folgejahres eingesetzt werden.

Aktuell besteht jedoch eine Ausnahmeregelung, die darüber hinausgeht:

Nicht genutzte Ansprüche auf Entlastungsleistungen aus 2015 und 2016 (hier waren es noch 104 bzw. 208 Euro monatlich) können bis zum Ende des Jahres 2018 genutzt werden.
Im günstigsten Falle hätten Sie, sofern diese Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden, aus 2015 und 2016 einen Betrag von insgesamt 4992 Euro zur Verfügung. Hier sind nicht in Anspruch genommene Leistungen aus den bereits vergangenen Monaten des Jahres 2017 noch gar nicht eingerechnet. Pro Monat kämen noch einmal 125 Euro hinzu, die Sie für die erwähnten Entlastungsleistungen verwenden können.