Unsere Leistungen der Grundpflege

Hier finden Sie Erklärungen zu den Leistungskomplexen (im Folgenden mit „LK“ abgekürzt) nach dem Sozialgesetzbuch (=“SGB“) XI.
Was zunächst nach komplizierten gesetzlichen Regelungen klingt, ist Gott sei Dank nichts anderes als die Beschreibung der verschiedenen Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflege, die Sie als Pflegekunde von uns in Anspruch nehmen können.
Jeder LK beinhaltet Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang. Je nach Bedarf und Ihren Wünschen können Sie hieraus wählen, in welchen Bereichen Sie Hilfe erhalten möchten.

Bei der Umsetzung der Pflege sind wir vertraglich von den Kassen angehalten – und das ist auch unser Selbstverständnis von Pflege – Sie in den Dingen, die sie hierbei noch selbst erledigen können, zu bestärken und zu fördern.
Die Pflegekassen haben dies so formuliert:

„Sämtliche Hilfen sind im Rahmen der aktivierenden, ressourcenorientierten Pflege  zu  erbringen… Sie  ist  selbstverständlicher Bestandteil aller zu erbringender Leistungen.“

Das heißt, es geht bei der Hilfe bei der Körperpflege nicht darum, Sie einfach nur zu waschen. Vielmehr sollen Sie aktiv mit eingebunden werden, indem Sie die Dinge, die Sie noch selbst erledigen können (das ist mit „Ressourcen“ gemeint), z.B. das Waschen des Gesichts, auch selbst übernehmen.
Dies hat den Sinn, den Grad Ihrer Selbständigkeit zu erhalten. Im Idealfall, und auch das streben wir stets an, kann Ihre Selbständigkeit durch die Einbeziehung Ihrer Möglichkeiten in den Ablauf der Pflege sogar wieder verbessert werden.
Kurzum: Sie erhalten innerhalb der Leistungen, die Sie sich ausgesucht haben, all die Hilfe, die Sie für die Sicherstellung der Körperpflege und die Erhaltung und/oder Verbesserung Ihrer Selbständigkeit benötigen.
Im Folgenden haben wir die Inhalte der einzelnen LK aufgeführt und erklärt, sodass Sie sich jederzeit ein Bild davon verschaffen können, welche Leistungen evtl. für Sie in Frage kommen könnten.
Wir haben uns bemüht, uns dabei auf das Wichtige und Wesentliche zu konzentrieren. Natürlich kann nicht jede Eventualität des Alltags berücksichtigt werden. Daher dient diese Information nur einer ersten Übersicht für Sie und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch eine/n unserer Mitarbeiter/innen. Daher sind wir gern bereit, Ihre Fragen zu beantworten – Anruf genügt.



Körperpflege

Die ersten drei Leistungskomplexe beinhalten verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Hilfe bei der Körperpflege bekommen können (je nach Art und Umfang der Körperpflege). Bei allen drei Leistungskomplexen sind aber stets folgende Leistungen inbegriffen, bei denen wir Ihnen, sofern Sie es wünschen, Hilfestellung geben können:

An-/Auskleiden
Die Hilfe beim An-/Auskleiden beinhaltet unter anderem auch das Auswählen der Kleidung, sowie das An- und Ablegen von Körperersatzstücken.

Mund-/Zahnpflege
Unter Mund-/Zahnpflege versteht man, wenn Sie Hilfe bei z.B. dem Abspülen, Vorbereiten und/oder Einsetzen der Prothese erhalten. Aber auch das Zähne putzen oder das Anreichen des Mundspülbechers usw. ist Bestandteil dieser Leistung.

Eincremen des Körpers
Die gewaschenen Körperpartien werden nach dem Abtrocknen auf Ihren Wunsch hin eingecremt.

Das Machen und Richten des Bettes

LK 1 Kleine Körperpflege

Unter „Kleiner Körperpflege“ versteht man eine Teilwäsche. Darunter zählt in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkörpers und/oder Intimbereichs.
Jedoch spielt es letztlich keine Rolle, welche Teile des Körpers gewaschen werden. Auch eine Waschung bspw. der Beine und des Rückens, weil der Rest von Ihnen selbst übernommen werden kann, fällt als Teilwäsche unter die „Kleine Körperpflege“.
Eine Ausnahme bildet es, wenn nur der Intimbereich gewaschen wird, hierfür gibt es einen anderen LK (siehe LK 5).

LK 2 Große Körperpflege

Unter „Großer Körperpflege“ versteht man die Ganzwaschung des Körpers „von Kopf bis Fuß“.
Die Pflege kann bspw. im Bad oder am Bettrand stattfinden. Wenn Sie wünschen, kann auch eine Haarwäsche, ein Fußbad oder die Nasenpflege durchgeführt werden.

LK 3 Große erweiterte Körperpflege

Unter „Große erweiterte Körperpflege“ versteht man eine „Große Körperpflege“ mit Vollbad.
Zum Vollbad gehören in der Regel folgende Verrichtungen:
1. Vorbereitung: Wassereinlauf und Temperatur überprüfen
2. Das Vollbad selbst: Sie bekommen Unterstützung nach Bedarf, z.B. beim Hinsetzten auf den Badelifter oder in die Badewanne,  beim Rücken waschen, bei der Haarwäsche usw.
3. Nachbereitung: z.B. Badewanne säubern, Wäsche entsorgen

Nicht in den Leistungskomplexen 1,2 und 3 inbegriffen sind die folgenden drei Leistungen, die Sie aber bei Bedarf hinzufügen können:

LK 4 Spezielle Lagerung bei Bettlägerigkeit/Immobilität

Diese Leistung wird abgerechnet, wenn eine Lagerung mit Hilfsmitteln (z.B. einem Kissen und/oder einer Decke) erfolgt, um etwa die Entstehung von Dekubiti (Druckgeschwüren) oder Kontrakturen (Muskelverkürzungen) zu vermeiden. Im Idealfall dient die Lagerung auch der Abheilung eines bereits bestehenden Dekubitus.
Dies ist z.B. die 30°-Seitenlagerung mit einem Kissen im Rücken. Wenn Sie auf dem Rücken liegen, wird bspw. ein Kissen unter die Beine gelegt, sodass die Fersen frei liegen, um „Druckstellen“ und daraus resultierende Dekubiti zu vermeiden.

LK 5 Umfangreiche Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen

Dieser LK beinhaltet neben den Tätigkeiten aus „Einfache Hilfe und Unterstützung bei Ausscheidungen“ (siehe oben) unter anderem auch noch das An- und Auskleiden bzw das Auswählen der Kleidung und das An- und Ablegen von „Körperersatzstücken“ (z.B. Beinprothesen). Auch eine Intimpflege mit Hautpflege ist inbegriffen, falls erforderlich. Sie erhalten zudem auch nach Bedarf Hilfe beim Aufstehen und Aufsuchen der benötigen Räumlichkeiten und zurück.

LK 6 Einfache Hilfe bei Nahrungsaufnahme (Zwischenmahlzeit)

Bei diesem LK geht es um die Zubereitung und/oder das Anreichen und/oder die Motivierung zu einer Zwischenmahlzeit z.B. einem Joghurt oder einem Stück Kuchen am Nachmittag.
Während der Nahrungsaufnahme ist immer eine Pflegekraft dabei.

LK 7 Umfangreiche Hilfe bei Nahrungsaufnahmen (Hauptmahlzeit)

Dieser LK beinhaltet das Anreichen, das Anleiten und das Motivieren zu Hauptmahlzeiten, wie z.B. Frühstück, Mittagsessen oder Abendessen, zu sich zu nehmen.
Während der Nahrungsaufnahme ist wie in LK 6 immer eine Pflegekraft dabei.

Die Leistungskomplexe 6 und 7 umfassen dabei die gesamte Vor- und Nachbereitung der Nahrungsaufnahme, z.B.:
• alle vorbereitenden Tätigkeiten, die die Nahrungsaufnahme ermöglichen ( z.B. wenn Sie an die Bettkante gesetzt oder zu einem Tisch und zurück begleitet werden)
• Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, z.B. Kleinschneiden
• b.Bed. Darreichung der Nahrung
• ausreichende Flüssigkeitszufuhr
• Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme, z.B. Händewaschen, Mundpflege ggf Säubern/Wechseln der Kleidung, Spülen des benutzen Geschirrs…

LK 8 Enterale Ernährung über Sonde

Diese Leistung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie Nahrung über eine Magensonde zugeführt bekommen. Hier ist es egal, ob die Sonde durch die Nase oder die Bauchdecke gelegt wurde.
Sie beinhaltet die Vor- und Nachbereitung der Sondennahrung inkl An-/ und Abhängen, das korrekte Einstellen der Tropfgeschwindigkeit sowie Unterstützung beim Einnehmen einer für Sie angenehmen Position während der Nahrungszufuhr über die Sonde.
Die regelmäßige Säuberung der Sonde zählt ebenfalls zu den beinhalteten Leistungen.

LK 9 Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen

Dieser LK umfasst:
• Hilfestellung beim Aufstehen aus dem Bett und/oder beim Zubettgehen.
• An- und Auskleiden im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zubettgehen einschließlich der Auswahl der Kleidung (Tageskleidung, Nachthemd, Schlafanzug usw.)
Dieser LK umfasst keine Körperpflege.

LK 10 Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung

Dieser LK beinhaltet das An- und Auskleiden, soweit für das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung erforderlich, z.B. eine Winterjacke bei kalter Witterung.
Außerdem helfen wir Ihnen beim Verlassen der Wohnung, wenn z.B. ein Transportbus einer Tagespflegeeinrichtung vor dem Haus wartet.
Auch die Begleitung zurück in Ihre Wohnung kann in Frage kommen, wenn wir Sie in Empfang nehmen sollen bei Ihrer Rückkehr.

LK 11 Mobilisation in der Wohnung

Dieser LK umfasst:
• Hilfe beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes
• An-/Auskleiden
• Mobilisation in der Wohnung
Mobilisation in Zusammenhang mit diesem LK meint nicht nur Begleitung z.B. vom Bett ins Bad. Es geht v.a. darum, mit Ihnen z.B. den Flur einige Mal auf und ab zu laufen oder Treppen zu steigen mit dem Ziel, Ihre Gehfähigkeit zu verbessern und die Mobilität zu erhalten.
Wenn Sie in einer Form immobil sind, die den Einsatz z.B. eines Lifters erfordert, um sie z.B. in einen Sessel zu setzen, damit sie am Alltag in Ihrem Haushalt teilnehmen können, ist dies ebenfalls im Rahmen dieses LK möglich.

LK 12 Begleitung bei Aktivitäten

Diese Leistung umfasst zunächst die gleichen Tätigkeiten wie „Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung“, beinhaltet darüber hinaus aber noch das Begleiten zu einem Termin außer Haus, der nicht bei Ihnen zu Hause erbracht werden kann, wie z.B. MRT.



Hilfe bei der Haushaltsführung

LK 13 Haushaltsführung

Die Hilfe der Haushaltsführung umfasst u.a.:
• den Einkauf des täglichen Bedarfs
• das Reinigen und Aufräumen der Wohnung
          hierzu gehören z.B. Staub saugen und wischen, Fenster putzen usw.
• das Spülen
          einschl. der Reinigung des Spülbereichs (außer, wenn es im Zusammenhang mit Hilfe bei der Nahrungsaufnahme erforderlich wird, dann ist es Teil der dortigen Leistung)
• das Wechseln (z.B. Bettwäsche, Handtücher…) und Waschen der Wäsche und Kleidung
• das Beheizen Ihres Wohnbereichs
          einschl. der Beschaffung und der Entsorgung des Heizmaterials innerhalb des Hauses

Die Haushaltsführung ist auch über die sogenannte Entlastungsleistung abrechenbar. Diese sollte hierfür auch zunächst verwendet werden, bevor die Haushaltsführung auch über das Pflegegeld abgerechnet wird, um dieses für Leistungen der Körperpflege „aufsparen“ zu können.



Pflegerische Betreuungsleistungen

LK 14 Pflegerische Betreuungsleistungen

Diese Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Alltags. Es ist ein sehr weites Feld von Tätigkeiten möglich, die insbesondere Folgendes einschließen:

Begleitung:
Unterstützung im häuslichen Umfeld, die der Aufrechterhaltung Ihrer sozialen Kontakte dient, z.B.
• Spaziergänge
• Ermöglichen von Besuchen Ihrer Verwandten und/oder Bekannten
• Begleitung bei kulturellen oder anderen Veranstaltungen
• gemeinsamer Einkauf (im Gegensatz zum Einkauf im Rahmen der Haushaltsführung, dort wird der Einkauf von der Pflegekraft alleine erledigt, z.B. anhand eines Einkaufszettels)

Beschäftigung:
Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Alltags, insbesondere
• Hilfe zur Entwicklung und Aufrechterhaltung Ihrer Tagesstruktur
• Unterstützung bei Verbesserungen in Ihrem Lebensumfeld und Schaffung praktikabler Strukturen, die Ihren Alltag erleichtern sollen, z.B. alles Notwendige in Griffhöhe bereitstellen
• Unterstützung bei Hobby und Spiel

Beaufsichtigung:
Neben aktivierenden und fördernden Maßnahmen wie oben beschrieben ist auch das reine Beaufsichtigen als Betreuung möglich, z.B. zur Vermeidung von Gefahren oder auch „nur“ als bloße Anwesenheit einer vertrauten Person, um emotionale Sicherheit zu geben

Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen:
Dies umfasst die Organisation und Inanspruchnahme pflegerischer oder haushaltsnaher (nicht pflegerischer) Dienstleistungen wie z.B. einen Monteur zu kontaktieren, weil die Heizung ausgefallen ist, oder für Sie einen Termin bei der Fußpflege zu vereinbaren.
Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten:
Hierzu gehört u.a. das Bestellen, Abholen und Einreichen von Verordnungen für Häusliche Krankenpflege. Dies kann erforderlich werden, wenn Sie von uns ebenfalls sogenannte „Behandlungspflege“ in Anspruch nehmen.

Die Pflegerischen Betreuungsleistungen sind, wie die Haushaltsführung, auch über die sogenannte Entlastungsleistung (siehe XXX) abrechenbar. Diese sollte hierfür auch zunächst verwendet werden, bevor die Pflegerischen Betreuungsleistungen auch über das Pflegegeld abgerechnet wird, um dieses für Leistungen der Körperpflege „aufsparen“ zu können.



Sonstige Leistungen

LK 15 Pflegerische Anleitung

Eine pflegefachliche Anleitung kann bei gravierenden Veränderungen Ihrer Pflegesituation erforderlich sein
Dies können insbesondere sein:
o Wegfall/Wechsel der Pflegeperson
o Gravierende Änderung Ihres Gesundheitszustandes und/oder Ihres Pflegebedarfs
o Gravierende Änderung der häuslichen Situation
Die pflegefachliche Anleitung der Pflegeperson wird durch eine Pflegefachkraft (Krankenschwester oder -pfleger oder Altenpfleger/-in) bei Ihnen zu Hause erbracht.

LK 16 Erstgespräch durch eine Pflegefachkraft

Dieser LK umfasst:
• Feststellung Ihres individuellen Pflegebedarfs
• Erstellen eines individuellen Pflegeplans
• Absprache über die Durchführung pflegerischer Maßnahmen
• Ermittlung der voraussichtlichen Kosten
• Beratung über Inhalt und Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrags
Das Erstgespräch beinhaltet eine ausführliche, speziell auf Ihre Situation bezogene Beratung einschließlich der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und der Vorstellung der Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten einzelner Leistungen durch uns als Ihren Pflegedienst. Dies findet i.d.R. vor Beginn der Pflegeleistungen statt.

LK 17 Folgegespräch bei Änderungen der Pflegestufe

Dieser LK umfasst:
o Feststellung Ihres individuellen Pflegebedarfs
o Erstellen eines individuellen Pflegeplans
o Absprache über die Durchführung pflegerischer Maßnahmen
o Ermittlung der voraussichtlichen Kosten
Das Folgegespräch kann bei Änderungen Ihrer Pflegestufe und nach entsprechendem Bescheid der Pflegekasse erfolgen. Es werden wie im Erstgespräch die voraussichtlichen Kosten ermittelt und die Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der Leistungen vorgestellt.

LK 18 Beratungseinsatz gemäß §37 Abs.3 SGB XI

Der Beratungseinsatz umfasst:
o Beratung
o Hilfestellung
o Mitteilung an die Pflegekasse

Der Beratungseinsatz dient der Information der pflegenden Angehörigen oder sonstigen Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität Ihrer häuslichen Pflege. Darüber hinaus werden Sie b.Bed. über zusätzliche Hilfen, die sowohl Sie als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen können, informiert. Die Beratung bezieht sich dabei u.a. auf:
o die Notwenigkeit medizinischer Reha-Maßnahmen
o den Einsatz von Pflegehilfsmittel
o eine Anpassung des Wohnraums
o die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
o die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen)
o den möglichen Wechsel der Pflegestufe

Diese Beratungseinsätze müssen in folgenden Zeitabständen erfolgen:
o für die Pflegegrade 4 und 5 quartalsweise, d.h. alle 3 Monate
o für die Pflegegrade 2 und 3 in jedem 2. Quartal, also alle 6 Monate

Diese Einsätze sind jedoch nur dann verpflichtend, wenn wir bei Ihnen keine Grundpflege (also z.B. Körperpflege) erbringen und dies über Ihr Pflegegeld abrechnen. In diesem Fall können Sie den Beratungseinsatz aber trotzdem – auf Wunsch – in Anspruch nehmen.
Auch, wenn wir Sie „nur“ mit Behandlungspflege (also z.B. Wundverbände) versorgen, Sie aber einen Pflegegrad haben, müssen Sie diese Beratungseinsätze gegenüber Ihrer Kasse nachweisen.

In Pflegegrad 1 ist der Beratungseinsatz in keinem Fall Pflicht, kann aber auf Wunsch einmal im halben Jahr abgerufen werden.

Die letzten beiden Leistungskomplexe, die Hausbesuchspauschalen, werden von uns bei jedem Einsatz abgerechnet, unabhängig davon, welche Leistungen wir erbringen.

LK 19 Hausbesuchspauschale bzw. ½ Hausbesuchspauschale

Besuche zwischen 06:00 und 20:00 Uhr
Es wird eine volle Hausbesuchspauschale abrechnet, wenn bei Ihnen entweder Leistungen der Grundpflege (wie z.B. die Körperpflege) oder Leistungen der Behandlungspflege (wie z.B. Kompressionstrümpfe anziehen) erbracht werden. Wenn bei Ihnen sowohl Grundpflege als auch Behandlungspflege erbracht wird, wird den jeweiligen Leistungen ½ Hausbesuchspauschale „zugeteilt“.

LK 20 Erhöhte Hausbesuchspauschale bzw. ½ Hausbesuchspauschale

Besuche zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Hier gilt die gleiche Regelung wie für die einfache Hausbesuchspauschale bzw. der ½ Hausbesuchspauschale, mit der Ausnahme, dass die erhöhte Hausbesuchspauschale nur an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen abgerechnet wird oder, wenn ein Besuch auf Ihren Wunsch hin nach 20:00 Uhr bzw. vor 06 Uhr erfolgt.